Erbpacht, der

Erbpacht, der

Der Êrbpacht, des -es, plur. die -e, ein Pacht, nach welchem jemanden eine Sache zum erblichen Eigenthume eingeräumet wird, zum Unterschiede von dem Jahr- und Zeitpachte; im Oberdeutschen der Erbbestand, Erbstand, an andern Orten der Leibpacht. Ingleichen das jährliche Pachtgeld, welches von einer solchen Sache entrichtet wird. Einem ein Gut in Erbpacht geben. Daher der Erbpachter, oder Erbpächter, der ein Grundstück in Erbpacht bekommt, im Oberdeutschen der Erbbeständer, das Erbpachtgut, der Erbpachtherr oder Erbverpachter u.s.f.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Erbpacht — Erbpacht, 1) Rechtsverhältniß, vermöge dessen Einem der Gebrauch u. die Benutzung einer Sache gegen Entrichtung eines, gleich bei Antretung des E. zu erlegenden Erbschillings u. eines jährlichen Pachtgeldes (Erbpachtgeld, Kanon) erblich… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Erbpacht — (Erbzinsleihe, Emphyteusio), eine deutschrechtliche Form des Grundbesitzes, bei der Eigentums und Nutzungsrecht derart dauernd voneinander getrennt sind, daß das Nutzungsrecht ein veräußerliches und vererbliches dingliches Recht gegen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbpacht — Erbpacht, erbliches, nur unter Beschränkungen veräußerliches Nutzungsrecht an Bauerngütern, bei dessen Begründung der Erbpächter eine gewisse Anzahlung (Erbbestandgeld), außerdem jährlich einen Erbzins (Kanon) und bei Wechsel des Vererbpächters… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Erbpacht — Erbpacht, ein Pachtvertrag, vermöge dessen der Pächter das vollständige Nutzungsrecht eines fremden Grundeigenthums gegen einen verhältnißmäßigen Zins erhält …   Herders Conversations-Lexikon

  • Erbpacht — Die Erbpacht (auch: Erbzinsleihe, Emphyteuse) war eine deutschrechtliche Form des Grundbesitzes. Die Erbpacht ist in Deutschland heute gesetzlich verboten. Die Erbpacht war nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 gem. Art. 63 EGBGB nur… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbpacht — Erbbau * * * Ẹrb|pacht 〈f. 20〉 Form des Grundbesitzes, bei der das Nutzungsrecht (nicht das Eigentumsrecht) gegen bestimmte Leistungen vererblich u. veräußerlich ist; Sy Erbzinsleihe * * * Ẹrb|pacht, die: a) (früher) erbliches Recht, ein… …   Universal-Lexikon

  • Pacht, der — Der Pacht, des es, plur. die Pächte. 1) * Ein jeder Vertrag, oder Contract; eine im Hochdeutschen veraltete Bedeutung, welche noch im Oberdeutschen gangbar ist, und wofür man im gemeinen Leben der Hochdeutschen in manchen Fällen noch Pact saget,… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Erbbestand, der — Der Êrbbestand, des es, plur. inus. in einigen, besonders Oberdeutschen Gegenden, der Erbpacht, (S. dieses Wort;) auch wohl das Erbbeständniß, der Erbbestand. Daher der Erbbeständer, des s, plur. ut nom. sing. der Erbpächter, derjenige, welcher… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Bestand, der — Der Bestand, des es, plur. car. von dem Verbo bestehen, und zwar, 1. So ferne dasselbe ein Neutrum ist. 1) Der Zustand des Bestehens, oder Stehenbleibens überhaupt. Besonders aber, (a) die ununterbrochene und unverletzte Fortdauer einer Sache.… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Erbverpachter, der — Der Êrbverpachter, des s, plur. ut nom. sing. der einem andern etwas in Erbpacht gibt; der Erbpachtherr …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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