Erkriegen (2)

Erkriegen (2)

2. Erkriegen, verb. reg. act. von Krieg, bellum, durch Krieg erhalten, in der höhern Schreibart. Sich Ehre, Ruhm erkriegen. Erkriegte Länder.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Erkriegen (1) — 1. * Erkriegen, verb. reg. act. von kriegen, bekommen, erlangen; ein in der guten Schreibart völlig unbekanntes Wort. Der Herr wird – seine Hand ausstrecken, daß er das übrige seines Volkes erkriege, Es. 11, 11. Forsche ihr nach, – so wirst du… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • erkriegen — erkriegenrefl sicherholen.Sovielwie»sichmühsamausderKrankheitemporarbeiten«.Nordd19.Jh …   Wörterbuch der deutschen Umgangssprache

  • Krieg, der — Der Krieg, des es, plur. die e. 1. * Eigentlich, das Geschrey; in welcher veralteten Bedeutung es zu dem alten Chrey, Chri, Franz. Cri, Geschrey, zu dem vermittelst des Zischlautes daraus gebildeten schreyen, und zu den verwandten krähen,… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • kriegen — in den Besitz kommen; beziehen; entgegennehmen; erhalten; empfangen; absahnen (umgangssprachlich); erreichen; einsacken (umgangssprachlich); bekommen; zugespielt bekommen ( …   Universal-Lexikon

  • bekriegen — bekriegenrefl dieFassungwiedergewinnen;wiederzusichkommen.⇨erkriegen.19.Jh …   Wörterbuch der deutschen Umgangssprache

  • kriegen — kriegentr 1.bekommen,erlangen,einerSache(einerPerson)habhaftwerden.Stammtausmitteld»kriegen=streben«,dann»zuerhaltentrachten«.Etwaseit1400aufgekommenaus»erkriegen=bekommen«unterWegfallderVorsilbe. 2.jnertappen,einerTatüberführen,festnehmen.Seitdem… …   Wörterbuch der deutschen Umgangssprache

  • kriegen — Vsw std. stil. (12. Jh.), mhd. kriegen, mndd. krigen, mndl. crigen, afr. krīga Stammwort. Z. T. stark flektiert, wobei Bedeutungsunterschiede, die zum Flexionsunterschied parallel sind, nicht klar erfaßt werden können. Die Bedeutung bekommen… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Anerben — Was Einem angeerbet ist, der hat die Gewinne von dem Todten. – Graf, 183, 6. Von dem, was man als Erbgut erhält, hat man nicht nöthig, das Besitzrecht nachzuweisen. In dieser Beziehung sagt die Glosse zum Sachsenspiegel, III, 83: »Was man einem… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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