Nießbrauch — (Nutznießung, Fruchtnießung, lat. Ususfructus), das dingliche Recht an einer fremden, beweglichen oder unbeweglichen Sache, kraft dessen der Berechtigte befugt ist, die Nutzungen der Sache ganz oder teilweise zu ziehen (§ 1030 des Bürgerlichen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Nießbrauch — Nieß|brauch 〈m. 1u; unz.; Rechtsw.〉 Nutzungsrecht an fremdem Vermögen, fremden Rechten, bewegl. u. unbewegl. Sachen, wobei die Substanz nicht geschmälert werden darf; Sy Nießnutz [Lehnübersetzung von lat. ususfructus; Nieß... <mhd. niezen,… … Universal-Lexikon
Nießbrauch, der — Der Nießbrauch, des es, plur. inus. der Gebrauch des Genießes einer Sache, d.i. ihres Ertrages oder Nutzens; Usus Fructus, die Nutznießung, der Genuß, bey Oberdeutschen Schriftstellern auch der Genießbrauch, die Nießbarkeit, die Nießung, die… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Genießbrauch, der — Der Genießbrauch, des es, plur. inus. der Gebrauch des Genießes, d.i. des Ertrages einer Sache; Vsus fructus, der Nießbrauch, die Fruchtnießung, Fruchtnutzung. S. Genieß 2 … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Advitalitätsrecht — [zu ad... und lateinisch vita »Leben«], im österreichischen Erbrecht die vom Erblasser seinem überlebenden Ehegatten rechtsgeschäftlich (Advitalitätsvertrag) eingeräumte Befugnis zur Fruchtnießung des anfallenden Vermögens (§§ 1 255 ff. ABGB);… … Universal-Lexikon