- Gebiethen
Gebiethen, verb. irreg. act. (S. Biethen,) seinen Willen als Herr bekannt machen, befehlen. Die Obrigkeit gebiethet. Wir gebiethen alles Ernstes, im Oberd. für, mit allem Ernste. Über andere zu gebiethen haben. Frieden gebiethen, gebiethen, daß man Frieden halte. Man hat der Moral der Religion den Vorwurf gemacht, daß sie die Freundschaft nicht gebiethe, Gell. Er spricht, als wenn er hier zu gebiethen hätte. Ein gebiethender Herr. S. Hochgebiethend. Noah that, was ihm Gott geboth. Ach, ich kann meiner Sorge nicht mehr Gebiethen! Dusch. habe sie nicht in meiner Gewalt, kann sie nicht mäßigen.
Gebiethe deinem Zorn; er steht so sanften Blicken,
Wie deine, wenig an,
Weiße.
Ein Fürst, der sich gebeuth,
Ist mehr als Salomon in seiner Herrlichkeit,
Haged.
Und wenn in dieser Nacht Gott über mich gebeuth,
Gell.
d.i. wenn er mein Ende in dieser Nacht beschließet. Kann ich meinem Herzen gebiethen, daß es nicht mehr schlägt? Weiße.
Anm. Bey dem Kero kepeotan, bey dem Ottfried gibiaten, im Nieders. gebeen, im Schwed. bjudan, bey dem Ulphilas bjudan, im Engl. to bid. Auch im Oberd. war dieses Wort ehedem in der einfachen Form ohne die Verlängerung ge sehr üblich. S. Biethen I. Für herrschen gebraucht es schon Ottfried; thaz ubar sie gebiete. Gebiethen und befehlen sind ziemlich gleich bedeutend; ist ja ein Unterschied vorhanden, so liegt er in der Würde beyder Wörter, indem befehlen im Hochdeutschen mehr im gemeinen Leben, gebiethen aber mehr in der höhern und edlen Schreibart üblich ist. S. Biethen.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.