- Geitzen (2)
2. Geitzen, verb. reg. welches in doppelter Gattung üblich ist. 1. Als ein Neutrum, mit dem Hülfsworte haben, geitzig seyn. 1) In der ersten und zweiten Bedeutung nur in der höhern Schreibart. Nach Ehre, nach Siegen, nach Erkenntniß geitzen; wo sich zuweilen der nachtheilige Begriff des Wortes Geitz verlieret.
Der edlen Griechen gleich nach nichts als Ruhm gegeitzt,
Haged.
2) In der dritten Bedeutung. Ein jeglicher geitzet für sich, Es. 56, 11. Denn sie geitzen allesammt, Jer. 6, 13. Wehe dem, der da geitzet zum Unglück seines Hauses! Hab. 3, 9. 2. Als ein Activum, durch Geitz erwerben, mit dem Nebenworte zusammen. Er hat ein großes Vermögen zusammen gegeitzet.
Anm. Im Nieders. gitzen. Im Angels. ist gytsian begehren. S. 3 Geitz, Anm.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.