- Geleit, das
Das Geleit, des -es, plur. die -e, von dem Zeitworte leiten. 1. Überhaupt. 1) Die Begleitung, in welcher Bedeutung es noch in einigen Redensarten des gesellschaftlichen Lebens üblich ist; ohne Plural. Einem das Geleit geben, ihn begleiten.
Sie flieht indeß, der Liebling eilt
Und gibt ihr das Geleite,
Raml.
Wollen sie das Geleit mit sich nehmen? sagt man zu einem Freunde, der von uns weggeht, und den man nicht begleiten kann oder will. 2) Personen, welche andere begleiten, die Reisegesellschaft, das Gefolge, besonders im Oberdeutschen. Im Geleite fahren oder reisen, in Gesellschaft. Ein Fürst hat ein großes Geleit, wenn er ein großes Gefolge hat. In eines Gesandten Geleite seyn, in dessen Gefolge. In welchem Verstande im Oberdeutschen auch Geleitschaft und Begleitschaft gebraucht werden. 2. In engerer Bedeutung. 1) Die Sicherheit, welche ein Beklagter von der Gerichtsobrigkeit bekommt, frey und sicher vor Gericht zu kommen und von demselben wieder wegzugehen; ingleichen der Schein, worin ihm diese Sicherheit ertheilet wird; Salvus conductus, das freye sichere Geleit. 2) Die Verschaffung der nöthigen Sicherheit für Reisende auf öffentlichen Landstraßen. (a) Eigentlich, die Verschaffung dieser Sicherheit so wohl durch veranstaltete persönliche Begleitung, als auch durch anderweitige Bewirkung der Ruhe und Sicherheit auf den Straßen, und diese Sicherheit selbst; das Straßengeleit, das persönliche Geleit, das lebendige Geleit, oder Leibgeleit, wenn sie durch wirkliche Begleitung von dazu verordneten Personen geschiehet, und bey fürstlichen Personen, welche noch zuweilen auf solche Art geleitet werden, auch das große Geleit heißt, zum Unterschiede von dem kleinen Geleite, oder derjenigen Sicherheit, welcher sich alle Reisende auf den Straßen zu erfreuen haben. Und sie erlangten Geleit vom Könige, daß sie sicher heraus möchten gehen, 1 Macc. 6. 49.; und in andern Stellen mehr, wo Geleit theils die Sicherheit selbst, theils die zur Sicherheit mitgegebenen Personen, theils auch die Geleitsbriefe bezeichnet. Unter Geleit reisen. Das Geleit brechen, wider diese Sicherheit handeln. Im Schwabensp. Gelaid, Nieders. Leide, im Dän. Geleide, im Schwed. Leid, im Pohln. Gleyx, im mittlern Lat. Conductus, Ducatus, Guida, Guidagium u.s.f. (b) Figürlich. (α) Das Recht, Reisende durch seine oder durch fremde Lande zu geleiten, d.i. ihnen die nöthige Sicherheit auf den Straßen zu verschaffen, und dafür eine gewisse Aufgabe von ihnen zu fordern, das Geleitsrecht; ohne Plural. (β) Das Geld, welches Reisende für diese gewährte Sicherheit bezahlen, das Geleitsgeld; auch ohne Plural. Das Geleit bezahlen. Das Geleit verfahren, dieser Abgabe aus dem Wege fahren. Im Schwabensp. Gelaid, im mittlern Lat. gleichfalls Conductus, Ducatus, Guidagium, Guidaticum u.s.f. Auch Schiffe, welche unter der Bedeckung gewisser Geleitsschiffe segeln, müssen dafür an dieselben Geleit bezahlen. (γ) Der Bezirk, in welchem ein Herr oder ein Staat das Geleitsrecht hat und übet, welcher an einigen Orten auch der Halt genannt wird. Das Geleit bereiten. (δ) Der Ort, wo das Geleit entrichtet wird, wo die Geleitseinnehmer wohnen; das Geleitsamt, Geleitshaus. In das Geleit gehen. Anm. S. Begleiten, Leiten und das folgende Zeitwort. Im Theuerdanke und andern Oberdeutschen Schriften bedeutet Geleit oft die abhängige Seite eines Berges oder Felsen, ingleichen einen Weg. Allein in dem ersten Falle gehöret es zu dem Oberdeutschen Worte Leite, die Seite eines Berges, siehe dasselbe, und im andern zu dem Worte Geleise, wofür in einigen Oberdeutschen Gegenden auch Gleit und Geleit üblich ist.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.