Afterbürge, der

Afterbürge, der

* Der Afterbürge, des -n, plur. die -n, in den Rechten, ein Bürge, der sich für einen andern Bürgen verpflichtet, im Falle dieser seine Verbindlichkeit nicht erfüllen sollte, ein Rückbürge.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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