Klagbar

Klagbar

Klagbar, adj. et adv. 1) So beschaffen, daß darüber gerichtlich geklaget werden kann; in welchem Verstande es doch nur selten gebraucht wird. Die Sache ist noch nicht klagbar. 2) Wirklich vor Gericht klagend, in der gerichtlichen Schreibart, und als ein Nebenwort. Klagbar werden, vor Gericht klagen. 3) Vor Gericht als eine Klage angebracht, auch nur in der rechtlichen Schreibart. Klagbare Sachen, welche als Klagen bey einem Gerichte angebracht sind.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • klagbar — klag|bar 〈Adj.; Rechtsw.〉 so beschaffen, dass man vor Gericht darauf klagen kann ● die Angelegenheit ist (nicht) klagbar * * * klag|bar <Adj.> [mhd. klagebære = beklagenswert; klagend] (Rechtsspr.): so beschaffen, dass vor Gericht darauf… …   Universal-Lexikon

  • klagbar — klag|bar (Rechtssprache); klagbar werden …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Innominatkontrakt — Ein Innominatkontrakt (lateinisch: Contractus innominatus) war im römischen Recht ein sogenannt unbenannter Vertrag, welcher dadurch klagbar wurde, dass der eine Vertragspartner leistete und so den anderen Vertragspartner zur Gegenleistung… …   Deutsch Wikipedia

  • Pactum — (lat.), 1) im Allgemeinen jeder Vertrag; 2) nach Römischem Rechte eine formlose vermögensrechtliche Übereinkunft mehrer Personen, welche aber nicht geeignet war, eine klagbare Obligation zu Stande zu bringen, weil ihr die Voraussetzungen eines… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Spielschulden — Spielschulden, im Allgemeinen Verbindlichkeiten, welche aus Anlaß eines Spieles od. bei Gelegenheit eines solchen von einem Spieler eingegangen worden sind. Juristisch wichtig ist dabei die Frage, in wie weit diese Verbindlichkeiten mittelst… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Contract [1] — Contract (lat. Contractus, Rechtsw.), die von zwei od. mehreren Personen gegenseitig erklärte Übereinkunft über die Begründung eines obligationsmäßigen Rechtsverhältnisses; daher Contrahenten diejenigen, welche einen solchen Vertrag mit einander… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Anerkennung — (Anerkenntnis), die bejahende Erklärung über die Wirklichkeit, Wahrheit und Identität einer Person oder Sache oder eines Verhältnisses, vorzüglich insofern die eigne Mitwirkung dabei in Frage gestellt ist; z. B. A. eines Kindes, einer Urkunde,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Rügebar — Rügebar, adj. et adv. nur noch in einigen Gegenden, für klagbar. Rügebar werden, klagbar, etwas klagen oder denunciiren. Ingleichen strafbar. Rügebare Handlungen …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Teufel — (s. ⇨ Teixel). 1. A mol muess ma m Teuffel uff de Wedel treta. – Birlinger, 1036. 2. All, wat de Düwel nich lesen kann (will), dat sleit he vörbi (oder: sleit he äwer). – Frommann, II, 389, 123; Eichwald, 346; Goldschmidt, 57; Kern, 1430. 3. Als… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Arrhalvertrag — Als Arrhalvertrag bezeichnet man einen bestimmten Vertragstyp, der vor allem in den altorientalischen und hellenistischen Rechtsordnungen vorzufinden ist, aber auch noch im Mittelalter auftritt. Er ist vom Real und Formalvertrag zu unterscheiden …   Deutsch Wikipedia

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