Pflichttheil, der

Pflichttheil, der

Der Pflichttheil, des -es, plur. die -e, in den Rechten, derjenige Theil der Güter, welchen ein Erblasser gewissen Personen aus Pflicht hinterlassen muß, worüber er nicht nach Gutdünken schalten kann, wenn sein Testament nicht für ungültig gehalten werden soll; Legitima, im Oberdeutschen auch die Notherbschaft, das Erbrecht. Es bekommen ihn so wohl die Kinder von den Ältern, als diese von den Kindern.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Pflichttheil — Pflichttheil, ein gesetzlich bestimmter aliquoter Theil der Intestatportion, welcher gewissen nächsten, erbberechtigten Verwandten (gemeinrechtlich Ascendenten, Descendenten u. Geschwister) von dem Erblasser ungeschmälert zu hinterlassen ist, so… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Pflichttheil — (pars, quota legitima), was der Erblasser den Noth od. Pflichterben hinterlassen muß d.h. durch kein Testament entziehen darf; in der Regel 1/2 oder 1/3 ihres Intestaterbtheils …   Herders Conversations-Lexikon

  • Antheil, der — Der Antheil, des es, plur. die e, ein Theil eines Ganzen, in Beziehung auf dessen Besitzer. 1) In eigentlicher Bedeutung, der Theil eines körperlichen Ganzen, so fern er jemanden angehöret oder bestimmt ist; durch welche Einschränkung es sich von …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Testament — Testament, 1) (Altes u. Neues T.), s.u. Bibel; 2) (lat. Testamentum, altdeutsch Gemächt), im Allgemeinen jede einseitige letztwillige Disposition; bes. 3) eine letztwillige Disposition,[403] durch welche der Erblasser für seinen Todesfall einen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Querēla — (lat.), 1) im Allgemeinen Beschwerde, Klage, namentlich wenn dieselbe ohne genügenden Grund erhoben wird; daher Queruliren, vielfach u. ohne Grund klagen; Querulant, ein Mensch, welcher viel u. ohne Grund sich beschwert; 2) Name mehrer bestimmten …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Quarta Falcidĭa — Quarta Falcidĭa, durch die Lex Falcidia (41 v. Chr.) wurde verordnet, daß Niemand mehr als 3/4 seines Vermögens zu Legaten solle aussetzen dürfen, damit dem Erben wenigstens 1/4 des Nachlasses verbleibe, u. daß dieser im entgegengesetzten Falle… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Tochter — Tochter, 1) ein Kind weiblichen Geschlechtes, in Bezug auf dessen Eltern betrachtet. Entsprechend der geringeren physischen Kraft des weiblichen Geschlechtes u. seiner den Geschäften des öffentlichen Lebens abgewendeten Bestimmung, findet sich… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Geschwister — Geschwister, der nächste Grad der Seitenverwandten, diejenigen nämlich, welche einen leiblichen Vater u. Mutter, od. doch wenigstens einen Theil der Eltern gemeinschaftlich haben; im ersteren Falle vollbürtige od. leibliche G. (Germani), im… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Erbrecht — Erbrecht. Nach römischem Rechte gibt es nur zwei Wege zu erben, durch ein Testament oder durch das Gesetz, das deutsche Recht erkennt neben diesen beiden auch den Vertrag an. Es gehörte schon im Alterthume eine Menge von Erfordernissen und… …   Damen Conversations Lexikon

  • Socinische Cautel — (Cautela Socini), der Vorbehalt im Testamente, daß ein Notherbe, dessen Pflichttheil zwar beschwert, aber durch einen zugedachten Vortheil wieder vermehrt worden ist, dieses Vortheils verlustig sein soll, falls er die Beschwerung sich nicht… …   Pierer's Universal-Lexikon

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