Rutscherrecht, das

Rutscherrecht, das

Das Rutscherrêcht, des -es, plur. die -e, in einigen Gegenden, ein Recht des Zins- oder Grundherren, nach welchem eine ihm schuldige Abgabe, wenn sie nicht an dem bestimmten Tage entrichtet wird, mit jedem Tage rutscher, d.i. um die schuldige Summe wächset. Z.B. wenn jemand einen Zins von 8 Gr. zu bezahlen hat, und er bezahlet ihn nicht an dem gesetzten Tage, so hat er den folgenden Tag 16 Gr. den dritten Tag 1 Thlr. u.s.f. zu bezahlen. Eine Abgabe nach Rutscherrecht zu bezahlen haben. In einigen Gegenden steigen solche Abgaben mit jeder säumigen Stunde.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Rutscherrecht — Rutscherrecht, das sonst in manchen Gegenden herkömmliche Recht, wonach der Grund od. Zinsherr eine ihm schuldige Abgabe, welche nicht zum festgesetzten Tage od. gar zur bestimmten Stunde entrichtet wurde, verdoppelt einfordern konnte. Da diese… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Freudengeld, das — Das Freudengêld, des es, plur. von mehrern Summen dieser Art, die er, ein Geld, welches in einigen Gegenden Sachsens verlobte Personen vor der Trauung bey Rutscherrecht in dem Amte erlegen müssen. Ledige Personen geben jede 3 Gr. 6 Pf. verwitwete …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Rutschen — Rutschen, 1) das Fortbewegen fester Körper auf einer Fläche ohne Aufhebung u. Veränderung der Hauptstützpunkte, entweder zu Folge der Schwerkraft auf einer geeigneten Fläche, od. als Fortsetzung einer durch einen äußern Impuls erlangten Bewegung… …   Pierer's Universal-Lexikon

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