Auspfänden

Auspfänden

Auspfänden, verb. reg. act. Einen Schuldner auspfänden, ihn des Seinigen, statt eines Unterpfandes für den Gläubiger, berauben, mit Gewalt ein Unterpfand aus seinem Hause nehmen. Daher die Auspfändung.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Auspfänden — (Bergb.), zwischen der Zimmerung u. dem Gesteine gebliebene Lücken mit Keilen aussetzen …   Pierer's Universal-Lexikon

  • auspfänden — ∙aus|pfän|den <sw. V.; hat: vollständig pfänden: Mag ihn der Wirt a. (Ebner Eschenbach, Gemeindekind 145); welcher Mann wird nicht erschrecken vor dem Gedanken, in drei Jahren ausgepfändet zu werden (Iffland, Die Hagestolzen I, 6) …   Universal-Lexikon

  • Ab executione anfangen — (lat.), vor gesetzlicher Entscheidung einer Rechtssache den Beklagten zu einer Leistung nöthigen od. auspfänden …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Indien [4] — Indien (Gesch.). Die älteste Geschichte I s ist in Dunkel gehüllt, da die Indische Literatur eine eigentliche Geschichtsschreibung nicht kennt u. die auf uns gekommenen chronikartigen Schriften u. dgl. durchaus den mythologischen Charakter tragen …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Exequieren — (lat.), vollziehen, vollstrecken; durch Exekution (s.d.) Schulden eintreiben, auspfänden …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pfänden — Pfänden, verb. reg. act. 1) Durch Abnehmung eines Pfandes zur Leistung einer Schuldigkeit zwingen. So pfändet der Gläubiger seinen Schuldner, wenn er zur Sicherheit seiner Forderung demselben eine Sache abnimmt oder vorenthält. Sie machen die… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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