- Gerichtsfrohn, der
Der Gerichtsfrohn, S. der Frohn und Frohnbothe.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.
Der Gerichtsfrohn, S. der Frohn und Frohnbothe.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.
Fürbiether, der — * Der Fürbiether, des s, plur. ut nom. sing. eine im Oberdeutschen übliche Benennung des vornehmsten Gerichtsdieners, der die Parteyen vor Gericht biethet oder ladet; der Gerichtsfrohn. Ein Hochdeutscher müßte Vorbiether sagen. Eben daselbst ist… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Frohn, der — Der Frohn, des es, plur. die e, oder des en, plur. die en, ein Wort, welches jetzt nur noch an einigen Orten einen Gerichtsdiener bedeutet, welcher die Parteyen vor das Gericht ladet, und an andern Orten der Frohnbothe, oder Gerichtsfrohn genannt … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Gericht [1] — Gericht (Judicium), jede unter dem Staatsschutz bestehende öffentliche Behörde, welcher die Ausübung der Rechtspflege übertragen ist. Die G e, deren in allen Staaten von nur einigem Umfang mehrere bestehen müssen, werden nach dem Gegenstande der… … Pierer's Universal-Lexikon
Frohntanz — Frohntanz, Tanz, z.B. in dem reußischen Städtchen Langenberg bei Gera, bei Gelegenheit der Rügegerichte im Freien getanzt, wobei den Tänzern Kuchen gereicht ward, der Gerichtsfrohn den Vortanz hatte u. Keiner den Tanz bei Strafe der Pfändung… … Pierer's Universal-Lexikon