Lehenware, die

Lehenware, die

Die Lehenware, oder Lehnware, plur. doch nur von mehrern Summen, die -n, dasjenige Geld, welches der Lehenmann dem Lehenherren bey vorkommenden Lehensfällen und bey Empfangung der Lehen zur Anerkennung seines obern Eigenthumsrechtes entrichtet, welches so wohl von Ritterlehen, als auch von Erbzinsgütern, wenn diese den Nahmen der Lehen führen, gegeben wird. Die hohe Lehnware, welche der Lehenmann bey dem Sterbefalle des Lehenherren entrichtet; zum Unterschiede von der niedern, bey dem Sterbefalle des Lehenmannes. An einigen Orten heißt die Lehenware die Lehen, die Lehensgebühr, der Lehnschatz, das Lehngeld, der Lehngroschen, der Handlohn, die Huldigungslehen, weil sie gleich nach der Huldigung abgestattet wird; bey Bauergütern in Baiern die Anleit, der Anfall, in Elsaß der Ehrschatz, in Schwaben die Weglösin, gleichsam Weglösung, weil das heim gefallene Lehen dadurch von dem Lehenherren wieder weg gelöset wird, im Bremischen die Willigmiethe, bey einigen Meiergütern in Niedersachsen die Umfahrt, der Umsatz, in Österreich das Pfundgeld, in Schlesien der Marktgroschen, an andern Orten die Auffahrt, u.s.f. S. auch Leihkauf. Im mittlern Lat. Laudemium, Relevium, Bretia, Intragium u.s.f. S. auch Sterbelehen und Kauflehen. An einigen Orten wird auch dasjenige Geld, welches der Lehnrichter oder die Beamten des Lehenherren als eine Ergetzlichkeit für die Belehnung bekommen, die kleine Lehnware genannt, da denn jene die größere heißt. An manchen Orten führet nur dasjenige Geld, welches bey Annehmung oder Theilung der Bauergüter dem Lehenherren entrichtet wird, den Nahmen der Lehenware, da denn diese noch von der Sterbelehen unterschieden ist. An andern Orten sind noch andere Einschränkungen üblich.

Anm. Ware stammet in dieser Zusammensetzung entweder von Wäre, Gewähr her, so daß es eigentlich die Einwilligung oder Bewilligung des Lehenherren, und die darin gegründete Sicherheit des Lehenmannes bezeichnet; oder auch von Waare, so fern es ehedem eine jede Sache von gewissem Werthe, oder ein dem Werthe eines andern Dinges angemessenes Äquivalent bezeichnete.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Lehensgebühr, die — Die Lehensgebühr, oder Lehnsgebühr, plur. inus. oder auch die Lehnsgebühren, sing. inus. die Gebühr, oder Gebühren, welche dem Lehenherren oder dessen Beamten bey Empfangung der Lehen entrichtet werden; das Lehengeld. S. Lehenware …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Erblehenware, die — Die Êrbléhenware, plur. die n, bey Erbzinsgütern, diejenige Lehenware, welche der Erbe eines Erbzinsgutes bey dem Erbfalle an den Erbzinsherren bezahlet, weil sonst das Erbzinsgut an den Lehenherren zurück fallen würde; zum Unterschiede von der… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Hauptlehen (2), die — 2. Die Hauptlehen, plur. ut nom. sing. oder die Hauptlehenwaare, plur. die n, im Lehenswesen, diejenige Lehenware, welche bey einem Oberlehensfalle, d.i. bey dem Todesfalle des Lehensherren entrichtet wird. S. Lehenwaare …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Erlegen — Erlêgen, verb. reg. act. 1) Danieder legen, d.i. in einem Kampfe oder Streite gewaltsamer Weise um das Leben bringen. Den Feind erlegen. Seinen Gegner in einem Zweykampfe erlegen. Ein Wild erlegen, bey den Jägern, es erschießen, oder abfangen. S …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Leihkauf, der — Der Leihkauf, des es, plur. die käufe. 1) Diejenige Gewohnheit, da unter gemeinen Leuten nach getroffenem Kaufe oder geschlossenem Handel so wohl der Käufer als Verkäufer zusammen legen, und mit einander trinken. Leihkauf trinken. Den Leihkauf… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Lobegeld, das — Das Lobegêld, des es, plur. doch nur von mehrern Summen, die er, in einigen Gegenden, z.B. der Schweiz, eine Benennung der Lehenware, Lat. Laudemium, von loben, einwilligen, im mittlern Lateine laudare. S. Lehenware und das folgende …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Bauerngut — Bauerngut, ein Landgut, das der Privilegien der adligen Rittergüter oder andrer bevorzugter Güter nicht teilhaftig ist. Während bis zu Anfang des vorigen Jahrhunderts die meisten Bauerngüter nicht im freien Eigentum des Bauern standen und mit… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Lehnen (2) — 2. Lehnen, (mit einem hellen e,) verb. reg. welches in einer doppelten Gestalt üblich ist. 1. Als ein Activum. 1) * Geben überhaupt, den Gebrauch oder Besitz einer Sache übertragen, ohne die Art und Weise zu bestimmen; eine im Deutschen veraltete …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Loben — Loben, verb. reg. act. et neutr. welches im letztern Falle das Hülfswort haben bekommt. Es bedeutete, 1. * Ehedem überhaupt, schreyen, eine laute Stimme von sich geben; in welcher Bedeutung es zwar längst veraltet ist, aber doch die verwandten… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Lehengeld, das — Das Lehengêld, Lehngêld, Lehensgêld, oder Lehnsgêld, des es, plur. doch nur von mehrern Summen, die er, dasjenige Geld, welches dem Lehensherren für oder bey der Belehnung zur Erkenntniß seines obern Eigenthumsrechtes entrichtet wird. S.… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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